Gesetze / Energiewirtschaftsgesetz
EnWG§ 6a Verwendung von Informationen
Stand: 30.07.2022
Wird zitiert von 16
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 02.03.2023 – 5 U 1/22Zitiert von 3
- BGH, 17.09.2024 – EnZR 57/23Stromverteilung und -absatz: Zuordnung der Marktlokationen von Letztverbrauchern dem Bilanzkreis eines bestimmten Lieferanten durch den Stromnetzbetreiber; Ersatzversorgung in Fällen des Energiebezugs oberhalb der Niederspannung; Zuordnung der Lieferstelle bei Ausfall eines Energielieferanten in der Mittelspannung; Zuordnung der Marktlokation bei Ausfall eines Folgelieferanten; Rechtswidrigkeit der Bilanzkreiszuordnung wegen eines Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot - Lieferantenausfall bei Mittelspannungskunden
- OLG Düsseldorf, 02.03.2023 – 5 U 3/22Zitiert von 5
- OLG Dresden, 15.03.2024 – 7 U 33/23Zitiert von 1
- VG Frankfurt am Main, 24.04.2015 – 5 K 2831/14.F
- OLG Düsseldorf, 25.08.2014 – VI-3 Kart 58/13 (V)
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 07.10.2020 – 3 Kart 885/19Zitiert von 3
- OLG Düsseldorf, 07.10.2020 – 3 Kart 884/19Zitiert von 2
- BVerwG, 22.11.2019 – 10 B 13/19Informationszugang zu energiewirtschaftsrechtlichen RegulierungsentscheidungenZitiert von 6
16 Entscheidungen zu § 6a EnWG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6a EnWG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/6a#abs-1 (1) Unbeschadet gesetzlicher Verpflichtungen zur Offenbarung von Informationen haben vertikal integrierte Unternehmen, Transportnetzeigentümer, Netzbetreiber, Gasspeicheranlagenbetreiber sowie Betreiber von LNG-Anlagen sicherzustellen, dass die Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen, von denen sie in Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit als Transportnetzeigentümer, Netzbetreiber, Gasspeicheranlagenbetreiber sowie Betreiber von LNG-Anlagen Kenntnis erlangen, gewahrt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/6a#abs-2 (2) Legen das vertikal integrierte Unternehmen, Transportnetzeigentümer, Netzbetreiber, ein Gasspeicheranlagenbetreiber oder ein Betreiber von LNG-Anlagen über die eigenen Tätigkeiten Informationen offen, die wirtschaftliche Vorteile bringen können, so stellen sie sicher, dass dies in nicht diskriminierender Weise erfolgt. Sie stellen insbesondere sicher, dass wirtschaftlich sensible Informationen gegenüber anderen Teilen des Unternehmens vertraulich behandelt werden.